Besonders wenn gebrauchte Immobilien verkauft werden, nehmen Verkäufer gerne einen Passus auf,d ass eine Gewährleistung ausgeschlossen ist. Dieser gilt aber nicht, wenn dem Verkäufer eine Mangel bekannt ist.
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Bei gebrauchten Immobilien wird eine Gewährleistung durch den Verkäufer meist ausgeschlossen. Bei neuen Immobilien ist eine gesetzliche Gewährleistung für Mängel vorgesehen, die auf 5 Jahre begrenzt ist.
Beim Verkauf von gebrauchten Immobilien darf der Verkäufer keine Mängel verschweigen, die für den Käufer relevant sein könnten. Tut er dies doch, so muss er dafür haften. In diesem Fall muss ein Käufer jedoch beweisen, dass der Verkäufer den Mangel gekannt hat. Dieser Nachweis ist sehr schwierig und deshalb wird immer empfohlen, einen Sachverständigen bei der Besichtigung eines Kaufobjektes zu Rate zu ziehen.
Des Weiteren gilt der Ausschluss bei offensichtlichen Mängeln, also solchen, die dem Käufer bei einer gründlichen Besichtigung des Objekts bekannt werden. Er kann beispielsweise nicht reklamieren, wenn an der Fassade der Putz abblättert, wenn dies bei der Besichtigung auffällt. Eine defekte Heizungsanlage ist dagegen in der Regel nicht sofort zu erkennen.
Der Käufer muss in diesem Fall aber nachweisen, dass dem Verkäufer bekannt war, dass die Heizung nicht funktioniert.