Bei einem Eigentümerwechsel durch Kaufvertrag, Erbschaft oder Schenkung greift die Sanierungspflicht nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme -und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) .
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Grundsätzlich gilt: Der neue Eigentümer einer Immobilie ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen energetischen Sanierungspflichten einzuhalten und umzusetzen.
Die oberste Geschossdecke eines Gebäudes muss, auch wenn das Geschoss nur zu einer beheizten Wohnung gehört und selbst nicht ausgebaut oder beheizt wird, gedämmt werden. Die Grundlage dafür findet sich in § 71 GEG.
Die Pflicht zur Dämmung greift nur, wenn der Dachboden auch z.B. durch eine Treppe zugänglich ist. Anstelle einer Dämmung des obersten Geschosses kann die Dämmungspflicht nach dem GEG auch durch eine Dämmung des Dachs erfolgen.
Eine Pflicht zur Dämmung entfällt, wenn der Dachboden bereits Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllt. Ob diese Anforderungen vorliegen, kann durch einen Energieberater geklärt werden.
Alte Heizkessel verbrauchen oft mehr Energie als nötig und fallen deshalb unter die Sanierungspflicht in § 72 GEG. Vor dem Jahr 1991 eingebaute Heizkessel, die durch einen flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden, dürfen in Ein -und Zweifamilienhäusern nicht mehr betrieben werden. Ab dem 1. Januar 1991 aufgestellte Heizkessel müssen also nun nach einem Ablauf von 30 Jahren entfernt werden.
Außerdem müssen neu eingebaute Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen entsprechend gedämmt werden.
Wenn durch Sanierungsarbeiten mehr als zehn Prozent einer baulichen Anlage erneuert werden, müssen die Sanierungsarbeiten den Vorgaben des GEG entsprechen. So muss z.B. bei der Erneuerung der Fassade oder Renovierung des Dachgeschosses auch gleichzeitig eine Dämmung erfolgen.
Das bedeutet: Bei kleinen Ausbesserungen und Renovierungen am Haus ist noch keine umfassende energetische Sanierung nötig.
Eine Überprüfung der energetischen Voraussetzungen erfolgt lokal durch einen bevollmächtigten Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau. Der Schornsteinfeger überprüft die Dämmung der Rohrleitungen, ein Austauschen von alten Heizkesseln und ob alle heizungstechnischen Anlagen den Voraussetzungen des GEG entsprechen.
Bei einem unsanierten Haus haben Neueigentümer zwei Jahre Zeit, um notwendige energetische Sanierungen an der Immobilie vorzunehmen und den Anforderungen des GEG gerecht zu werden. Diese Frist beginnt ab dem Eigentumsübergang.