Planen Sie den Kauf oder Verkauf einer Immobilie durch einen Makler oder haben Sie rechtliche Fragen zur Gestaltung oder Kündigung Ihres Maklervertrages? Dann wenden Sie sich an unsere erfahrene Anwaltskanzlei. Als engagierte & durchsetzungsstarke Anwälte verfügen wir über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Maklerrechts und können Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Im Ernstfall vertreten wir Sie auch bundesweit vor Gericht.
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Wir beraten & vertreten Sie in Berlin und bundesweit im Maklerrecht
Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen der Vertragsanbahnung, des Vorvertrages und des Vertragsabschlusses sowie in Kündigungsverfahren.
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Das Maklerrecht ist in den §§ 652 bis 656d BGB gesetzlich verankert. Diese Vorschriften gelten auch für den Immobilienmakler. Anzuwenden sind die gesetzlichen Regelungen auf privatrechtliche Verträge, die zwischen dem Auftraggeber und seinem Immobilienmakler geschlossen werden. Kunden des Maklers sind Käufer und Verkäufer einer Immobilie. Neben den Regelungen im BGB sind weitere Vorschriften zu beachten.
Das Gewerbeamt erteilt dem Makler eine Maklererlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung, ohne die er gar nicht tätig werden darf. Eine besondere Ausbildung ist für die Tätigkeit als Immobilienmakler nicht erforderlich. Es besteht jedoch u.a. die Verpflichtung für einen Wohnimmobilienmakler, eine regelmäßige Fortbildung (20 Stunden innerhalb von drei Jahren) nachzuweisen.
Wer sich beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie an einen Makler wendet, schließt mit ihm einen Maklervertrag ab. Zum Abschluss dieses Vertrages bedarf es keiner bestimmten Form. Der Vertrag ist geschlossen, wenn ein Kaufinteressent den Vorschlag des Maklers annimmt, sich ein oder mehrere Immobilien von ihm zeigen zu lassen. Besteht für den Kunden ein Widerrufsrecht, muss der Makler seinen Kunden auf dieses Widerrufsrecht hinweisen. Tut er dies nicht, kann der Kunde unter Umständen auch nach Abschluss des Kaufvertrages den Maklervertrag widerrufen.
§ 653 BGB regelt den Maklerlohn. Gemäß § 653 Absatz 1 BGB gilt die Entlohnung des Maklers für seine Tätigkeit als stillschweigend vereinbart, wenn seine Leistung den Umständen nach nur gegen eine Bezahlung zu erfüllen ist. § 653 Absatz 2 BGB weist darauf hin, dass hierfür die taxmäßige Vergütung anzusehen ist. Ist eine taxmäßige Vergütung nicht festgesetzt, ist das übliche Entgelt als vereinbart anzusehen.
Für die Vergütung des Maklers ist es unabdingbar, seine Tätigkeit genau zu bezeichnen.
Nachfolgend einige Hinweise zum Gewerbemietrecht: zu unterscheiden sind zwei Arten von Maklern: Der Nachweismakler und der Vermittlungsmakler. Der Nachweismakler verschafft seinem Auftraggeber die notwendigen Kenntnisse vom Objekt und bietet die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrages. Er teilt dem Kunden mithin die genauen Daten des Objektes und des Eigentümers mit. An den Kaufvertragsverhandlungen muss der Nachweismakler nicht teilnehmen.
Wenn der Nachweismakler eine Provision beanspruchen will, muss er seinem Auftraggeber nachweisen, dass der Abschluss des Hauptvertrages auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Tritt der Makler hingegen in seiner Eigenschaft als Vermittlungsmakler auf, ist seine Tätigkeit auch auf das finale Herbeiführen des Kaufvertrages gerichtet. Der Makler „vermittelt“ im wahrsten Sinne des Wortes zwischen den beiden künftigen Vertragsparteien. Ist er hierbei erfolgreich, kann er die vereinbarte Provision für sich beanspruchen.
Für die Kündigung des Maklervertrages ist es bedeutsam, ob der Vertrag auf unbefristete Zeit abgeschlossen wurde oder ob dessen Laufzeit begrenzt ist.
Ein Vertrag mit unbefristeter Laufzeit kann nach dem Maklerrecht zu jedem beliebigen Zeitpunkt gekündigt werden. In dem Kündigungsschreiben brauchen keine Gründe genannt zu sein.
Ist die Laufzeit dagegen begrenzt, kommt eine andere Regelung zum Zug. Die Kündigung eines Maklervertrages ähnelt dann der Kündigung eines Arbeitsvertrages. Der Vertrag kann in diesem Fall unter der Einhaltung der Kündigungsfristen oder außerordentlich gekündigt werden. Für die außerordentliche Kündigung muss aber auch im Maklerrecht ein triftiger Grund gegeben sein. Ein triftiger Grund für den Kunden, dem Makler zu kündigen, wäre zum Beispiel, wenn dieser Vertragsbruch begeht.