Da ein Immobilienkauf eine große Entscheidung darstellt, wollen viele Kaufinteressenten die Kaufentscheidung längere Zeit bedenken. Makler bieten gerne an, das Objekt gegen eine Gebühr zu reservieren. Gegen die Zahlung der Reservierungsgebühren versprechen Makler im Gegenzug, die Immobilie für einen festgelegten Zeitraum freizuhalten. Bis zum Ablauf der Frist können sich die Kaufinteressenten ausreichend Gedanken über den Kauf und die Finanzierung der Immobilie machen.
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Reservierungsgebühren sind von den potenziellen Immobilienkäufern gezahlte Gebühren an den Makler, um ein Objekt für eine bestimmte Zeit zu reservieren. Diese sind laut Vereinbarung meist nicht erstattungsfähig, selbst wenn der Verkäufer das Objekt nicht an diesen Interessenten verkaufen will. Dies führt oft zu Streit zwischen den (ehemaligen) Kaufinteressenten und dem Makler.
In der Regel werden Reservierungsgebühren im Rahmen einer Reservierungsvereinbarung schriftlich festgelegt. Makler verwenden hierfür oftmals ein vorgefertigtes Formular, welches losgelöst oder in Verbindung mit dem Maklervertrag dem Kunden vorgelegt wird.
Achtung: Vereinbarung über Reservierungsgebühren sind oftmals ungültig!
In der Praxis und der Rechtsprechung wird schon seit einigen Jahren an der Zulässigkeit von Reservierungsgebühren gezweifelt. Hat sich die potenzielle Käuferseite gegen den Immobilienkauf des reservierten Objektes entschieden, fallen ihm die Reservierungsgebühren als erfolglose Aufwendungen zur Last. Aus diesem Grund haben einige deutsche Gerichte (z.B. LG Köln, Az: 2 O 292/19) die von Maklern erhobenen Reservierungsgebühren für ungültig erklärt.
Die Vereinbarung über Gebühren zur Reservierung einer Immobilie kann aus mehreren rechtlichen Gründen unwirksam sein.
Ein Grund, aus dem die Vereinbarung von Reservierungsgebühren nicht wirksam sein kann, ist die mögliche Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung der Vereinbarung. Die Rechtsprechungspraxis verlangt eine notariellen Beurkundung der Reservierungsgebühren, wenn diese einen Anteil von 10% der Maklerprovision, den absoluten Wert von 5000 € oder 0,3% des Kaufpreises übersteigen. Die Gerichte gehen davon aus, das die Gebühren diese Schwellen überschreiten, auf die Kaufinteressenten ein gewisser Druck zum Kauf der Immobilie ausgeübt wird. Daher betrachten Sie eine notarelle Beurkundung als zwingend für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung.
Wird eine solche Vereinbarung nicht notariell beurkundet, ist sie formnichtig und entfaltet somit keine Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Ein Anspruch auf Zahlung der Reservierungsgebühren besteht dann nicht; im Gegenteil: wurden bereits Reservierungsgebühren gezahlt, haben die Kaufinteressenten einen Rückzahlungsanspruch.
Oft ist eine Vereinbarung über eine Reservierungsgebühr als eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB einzuordnen. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen vor, wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die von einer Partei für eine Vielzahl von Verträgen gestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2010 entschieden, dass eine vom Makler gestellte Reservierungsgebühr, die ohne Rücksicht auf den Kauf gelten soll, als Allgemeine Geschäftsbedingung zählt. Daher unterliegen Reservierungsvereinbarungen der sogenannten „AGB-Kontrolle“ und den strenge Anforderungen an die Zulässigkeit.
Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen gem. § 307 Abs. 1 BGB den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung sieht der BGH in den Fällen von zu hoch angesetzten Reservierungsgebühren gegeben. Demnach seien sie unzulässig und es bestünde keine Zahlungspflicht.
Ein weiterer Grund für die Unzulässigkeit von Reservierungsgebühren kann die Sittenwidrigkeit der Reservierungsvereinbarungen sein. Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen allerdings nicht sittenwidrig. es kommt auf die Umstände und die Höhe der Gebühren. Was im Einzelfall geprüft werden kann, aber in der Regel nur in Ausnahmefällen als sittenwidrig angesehen wird.
Allerdings gelten Reservierungsgebühren immer dann als sittenwidrig, wenn sie offensichtlich den Vertragspartner nicht hinnehmbar benachteiligen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gebühren mehr als 40% der Maklergebühren betragen.
Ja. Liegen Unwirksamkeitsgründe für den Zahlungsanspruch aus einer Reservierungsvereinbarung vor, können die Reservierungsgebühren in voller Höhe zurückerstattet werden. Hierbei ist eine angemessene Fristsetzung zur Rückerstattung der Reservierungsgebühren zu beachten. Bei weiteren Schritten und Prüfung des Rückerstattungsanspruchs empfiehlt es sich anwaltlichen Rat einzuholen.